Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Stand: 29.03.2024
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen
Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 24c SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 – L 11 KR 804/17
- SG Mainz, 12.12.2014 – S 3 KR 398/14Zitiert von 2
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 66
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Entbindung im Krankenhaus - Anspruch auf Mindestfallpauschalenvergütung für eintägige stationäre EntbindungZitiert von 1
- BAG, 23.05.2018 – 5 AZR 263/17Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für TagespflegepersonZitiert von 10
- BSG, 30.09.2015 – B 12 KR 15/12 RRentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - keine Minderung der Beitragsbelastung aufgrund des Aufwands für Betreuung und Erziehung von Kindern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 10.03.2022 – 1 K 1029/18Zitiert von 3
- FG Münster, 09.02.2022 – 11 K 820/19 EZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 K 3144/15 EZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24c SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.01.2025 in Kraft
§ 24c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 24c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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